- Rechtmässigkeit, Transparenz und Treu und Glauben: Datenbearbeitungen dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen und müssen für die betroffene Person erkennbar sein.
- Zweck: Die Daten dürfen nur für die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung bestimmten und erkennbaren Zwecke bearbeitet werden.
- Verhältnismässigkeit: Die bearbeiteten Daten sind darauf zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und objektiv notwendig ist.
- Richtigkeit: Die für die Bearbeitung verantwortliche Person muss sich vergewissern, dass die bearbeiteten Daten richtig sind.
- Einschränkung der Aufbewahrung: Die Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck erfordert.
- Sicherheit: Die Datensicherheit muss durch technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet werden.