〈   Gesetzgebung und Compliance
Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz (DSG und nDSG)

Chapter 1.2

Die Leitprinzipien des DSG


  1. Rechtmässigkeit, Transparenz und Treu und Glauben: Datenbearbeitungen dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen und müssen für die betroffene Person erkennbar sein.
  2. Zweck: Die Daten dürfen nur für die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung bestimmten und erkennbaren Zwecke bearbeitet werden.
  3. Verhältnismässigkeit: Die bearbeiteten Daten sind darauf zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und objektiv notwendig ist.
  4. Richtigkeit: Die für die Bearbeitung verantwortliche Person muss sich vergewissern, dass die bearbeiteten Daten richtig sind.
  5. Einschränkung der Aufbewahrung: Die Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck erfordert.
  6. Sicherheit: Die Datensicherheit muss durch technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet werden.

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